Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) of 4 May 1976
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) of 4 May 1976 (1976)1976 · Gesetz · § 1, § 7, § 29(2)GesichertQuelle beigefügt · noch nicht unabhängig geprüftCLM-1173 · Stand: 2026-10-30 · betrifft: Deutsche Mitbestimmung · Autor: Polity Atlas editorial team
“Nach dem Mitbestimmungsgesetz haben Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten Aufsichtsräte mit gleicher Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern; bei wiederholtem Stimmenpatt hat der Vorsitzende eine Zweitstimme. Das Drittelbeteiligungsgesetz räumt Beschäftigten ein Drittel der Sitze in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ein.”
Stützende Belege
2Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) of 2004
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) of 2004 (2004)2004 · Gesetz · § 1Widersprechende Belege
0Keine Gegenbelege erfasst.
Statusverlauf
Keine früheren Revisionen.
Widersprüche
Es wurden keine Widersprüche eingereicht.