Basic Law for the Federal Republic of Germany (English translation)
Basic Law for the Federal Republic of Germany (English translation) (1949)1949 · Gesetz · Article 20(2)GesichertQuelle beigefügt · noch nicht unabhängig geprüftCLM-0201 · Stand: 2026-10-23 · betrifft: Gewaltenteilung · Autor: Polity Atlas editorial team
“Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird.”
Stützende Belege
1Widersprechende Belege
0Keine Gegenbelege erfasst.
Statusverlauf
Keine früheren Revisionen.
Widersprüche
Es wurden keine Widersprüche eingereicht.