Die vier in Artikel 1 der Montevideo-Konvention von 1933 aufgeführten Voraussetzungen für einen Staat: eine ständige Bevölkerung, ein definiertes Staatsgebiet, eine Regierung und die Fähigkeit, Beziehungen zu anderen Staaten aufzunehmen.
Ausführlicher
Die Kriterien werden häufig als völkergewohnheitsrechtliche Definition von Staatlichkeit angeführt; in der Praxis ist jedoch die Anerkennung durch andere Staaten ausschlaggebend dafür, ob ein Gebilde als Staat handeln kann. Mikronationen berufen sich häufig auf die Kriterien, um ihre Ansprüche zu stützen, verfügen jedoch meist weder über ein Gebiet, das nicht von einem anderen Staat beansprucht wird, noch über eine stabile Bevölkerung oder Anerkennung. Künstliche Strukturen wie Plattformen auf See gelten im Allgemeinen nicht als staatsgründungsfähiges Gebiet.