Constitution of the Kingdom of Bhutan
Kingdom of Bhutan — Constitution of the Kingdom of Bhutan (2008)Kingdom of Bhutan · 2008 · Gesetz · Art. 9(2)GesichertQuelle beigefügt · noch nicht unabhängig geprüftCLM-0290 · Stand: 2026-10-23 · betrifft: Bruttonationalglück (Bhutan) · Autor: Polity Atlas editorial team
“Artikel 9 der Verfassung von 2008 besagt, dass der Staat bestrebt sein soll, Bedingungen zu fördern, die das Streben nach Bruttonationalglück ermöglichen.”
Stützende Belege
1Widersprechende Belege
0Keine Gegenbelege erfasst.
Statusverlauf
Keine früheren Revisionen.
Widersprüche
Es wurden keine Widersprüche eingereicht.